Ja. Grund: Beim Verkauf einer Liegenschaft gehen laut Gesetz Nutzen und Gefahr erst im Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Übernahme durch den Käufer auf diesen über. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Übergabe an den Käufer ein Schaden ein, muss der Verkäufer dafür aufkommen. Das gilt, sofern im Vertrag nicht etwas anderes abgemacht wurde.