Nein. Ein Arbeitsvertrag lässt sich nur im gegenseitigen Einvernehmen abändern. Hinzu kommt: Zurzeit sind Sie wegen der Krankheit vor einer Kündigung geschützt. Denn nach Ablauf der Probezeit darf Angestellten, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, eine Zeitlang nicht gekündigt werden.

Diese Frist beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Als Angestellter im elften Dienstjahr sind Sie also während einer Krankheitsdauer von maximal rund sechs Monaten vor einer Kündigung geschützt.