Nein. Die Installation einer Solaranlage stellt eine sogenannte nützliche bauliche Massnahme dar. Für die Beschlussfassung über nützliche Massnahmen ist nur das qualifizierte Mehr der Eigentümer erforderlich, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht. Dafür ist die Zustimmung durch die Mehrheit der an der Versammlung anwesenden und vertretenen Eigentümer nötig, die zugleich über den grös­seren Wertanteil verfügen.