Ja. Bezüger von Ergänzungsleistungen können nach einer Trennung von der Sozialversicherungsanstalt aufgefordert werden, ans Eheschutzgericht zu gelangen. EL-Bezüger können vom Gericht entweder eine allfällige mit dem Ehegatten getroffene Unterhaltsvereinbarung genehmigen lassen oder festlegen lassen, ob ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen muss – und wenn ja, wie viel. Kommen Sie der Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt nicht nach, kann diese selber entscheiden, welcher Unterhaltsbeitrag der Berechnung Ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zugrunde gelegt wird.