Ein Lehrer einer Waadtländer Privatschule kannte das Passwort für den Computer der Schulleiterin. Er kopierte von ihrem PC Dokumente wie private Steuerdaten und Lohn­angaben zu Mitarbeitern. Dann teilte er der Schule mit, er habe belastendes Material gegen die Chefin. Zwei Tage später entliess ihn die Schule fristlos, unter anderem wegen Datendiebstahl. Er klagte dagegen: Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht in Lausanne hiess seine Klage teilweise gut. Kantons­- und Bundesgericht wiesen sie jedoch ab. Der Mann sei nicht befugt gewesen, den PC der Leiterin zu durchsuchen.

Bundesgericht, Urteil 4A_333/2023 vom 23. Februar 2024